1. 1. Auftragsbestätigung:
AG
oder AN bestätigen das Zustandekommen eines Vertrages.
a) AN
hat (rechtsverbindliches) Angebot abgegeben, der AG schickt
„Auftragsbestätigung“ und nimmt damit praktisch das Angebot an – damit wird
also erst der Vertrag geschlossen
b) AN
hat Angebot gemacht, AG hat schriftlich angenommen. Jetzt schickt AN noch
einmal zur Dokumentation (z.B. zu Beweiszwecken) vorsorglich eine
„Auftragsbestätigung“. Die wäre aber eigentlich gar nicht nötig, weil der
Vertrag ja eh zustande gekommen ist.
2. Kaufmännisches
Bestätigungsschreiben
Voraussetzungen:
a) Muss
zwischen Kaufleuten geschlossen werden (z.B. mit Architekt, öffentl.
Auftraggeber…), also wenn beide Seiten „zu geschäftlichen Zwecken“ handeln.
Gilt in keinem Fall beim privaten Häuslebauer
b) Dient
dazu, eine vorher mündliche getroffene Absprache noch einmal rechtsverbindlich
festzuhalten. Seit neuestem gilt das auch für Verhandlungsprotokolle.
Bsp. 1: Besprechung auf
der Baustelle über Nachtrag
Bsp. 2: sie verhandeln über die
Gewährleistungsdauer in einem Auftrag und einigen sich auf die nach BGB
üblichen 5 Jahre. Im darauf folgenden Protokoll stehen allerdings 6 Jahre….
Spielregeln:
Sie
müssen innerhalb von max. 3-5 Tagen widersprechen, sonst gilt Ihr Schweigen als
Zustimmung und eine neue Vereinbarung kommt jetzt zustande!
Bei
der Gelegenheit: auf rechtssichere Zustellung achten!
Die entsprechenden Links finden Sie hier: