Grundsätzlich:
Die Bauhandwerkersicherung (BHS) dient dazu, den Handwerker vor Zahlungsausfällen des
Bauherrn zu schützen. Dazu kann er vom AG Sicherheit verlangen, die den
Vergütungsanspruch absichert, egal ob VOB- oder BGB-Vertrag.
Wird leider in der Praxis noch immer viel zu selten
verwendet. Gerade weil Unternehmer häufig sehr stark in Vorleistung
gehen müssen und das Risiko dadurch relativ hoch ist. Die BHS schütz gegen Insolvenz
oder Zahlungsunfähigkeit des AG, außerdem eignet es sich gut als „Warnschuss“,
weil dadurch erheblicher Druck auf den AG ausgeübt wird: Möglichkeit zur
Kündigung oder Arbeitseinstellung.
Im
Detail:
1. Wann?
AN kann schon VOR Beginn der Ausführung
oder zu einem beliebigen Zeitpunkt Sicherheiten für die Vorleistungen inkl.
Nebenforderungen (10% für z.B. Zinsen, Anwaltskosten usw..) verlangen, egal ob
VOB/B oder BGB.
Ich könnte also z.B. erstmal abwarten, wie
sich der Bau entwickelt, die Höhe kann ich auch nach unten frei variieren –
Obergrenze ist nur der voraussichtlich Gesamt-Vergütungsanspruch.
2. Die
Höhe der Sicherheitsleistung bemisst sich nach Vergütungsanspruch zum Zeitpunkt
des Verlangens. Also vor Beginn, gleich nach
Vertragsschluss: Angebotssumme (Pauschal oder Einheitspreisangebot).
W Während Bauvorhaben: noch verbleibende
Restsumme
Zuzüglich 10% für evtl. Nebenforderungen!
3. Es
handelt sich um einen gesetzlichen Anspruch (kann auch gerichtlich eingeklagt
werden!), muss also vorher nicht vereinbart werden und kann auch in z.B. AGB
oder durch Individualabrede nicht ausgeschlossen werden!
4. Es
geht noch weiter: ich als AN kann auch nicht aktiv auf BHS verzichten – z.B.
falls ich nur den Auftrag bekommen, wenn ich die Verzichtserklärung
unterschreibe
5. Es
kommt auch nicht auf Gegenforderungen des AG an, z.B. behauptete Mängel – außer
sie sind rechtskräftig gerichtlich festgestellt, Vertragsstrafe etc…
6. Form
des Verlangens:
Nicht vorgeschrieben, aber es empfiehlt
sich natürlich
nachweisbar schriftlich
Konkreten Betrag auf jeden Fall benennen
unbedingt Fristsetzung (min. 7 WT bis zu max. 3
Wochen scheint „angemessen“)
7. Form
der Sicherheit:
Üblich Bürgschaft einer Bank oder
Versicherung, es geht aber auch Hinterlegung von Geld, Wertpapieren, Hypothek
an Grundstück….AG hat die Wahl
8. Kosten
der Sicherheit: muss AN tragen, die tatsächlich entstandenen Kosten (Nachweis
erforderlich!), Höchstgrenze allerdings 2% der Höhe der gestellten Sicherheit
pro Jahr
9. Falls
AG verweigert, kann ich Leistung verweigern oder sogar kündigen (entspricht
dann „freier“ Kündigung), beides muss – im Ggs. zum „Normalfall“ – zwar nicht
angekündigt werden, es empfiehlt sich aber, um ganz sicher zu
Grauzonen:
· Nur für „Bauvertrag“ (§650 a)
· Bauwerk: nicht nur das Gebäude, sondern jede
unbewegliche Sache, die mit dem Erdboden verbunden ist, also auch
Mauerarbeiten, Kanal, Innenausbau…
· Nicht: bewegliche Teile, wie Möbel…schon:
Kachelofen, Einbauküche
· Instandhaltungs- oder Wartungsarbeiten, sofern
sie für das Gebäude von wesentlicher Bedeutung sind, Heizung, Brandmelder…
Ausnahmen:
· Öffentl. AG und öffentl. Rechtl. Sondervermögen
(Stiftungen, Rundfunkanstalten….), weil die nicht pleite gehen
· Bauträgervertrag
· Verbraucher-Bauvertrag
FAZIT:
Gutes Mittel, sich gegen sperrige AG zu wehren und die
eigene Existenz zu sichern!
Die entsprechenden Links finden Sie hier: