Bedenken – was heißt das eigentlich?
Gibt mir der AG (oder sein Planer, Bauleiter etc…) Anweisungen zur Art
der Ausführung, die meiner Meinung nach gegen z.B. die allg. anerkannten Regeln
der Technik (z.B. aktuelle DIN-Normen) verstoßen, muss ich ihm zwingend
mitteilen, warum ich gegen diese Ausführung Bedenken habe und darf zunächst
nicht mit der Ausführung beginnen! Würde ich kommentarlos mit den Arbeiten
loslegen, hafte ich u.U. in vollem Umfang für die aus dem
„Pfusch“ entstehenden Mängel.
Wenn ich allerdings bei meiner Bedenkenanmeldung alles richtig mache und
der AG trotzdem auf die (fehlerhafte) Ausführung besteht, habe ich sehr gute
Chancen, aus der Haftung für spätere Schäden zu kommen.
Gleiches gilt auch für mangelhafte, vom AG gelieferte Baustoffe,
Vorleistung anderer Unternehmer, aber auch die Sicherung gegen
Unfallgefahren….
Bedenken können Sie sowohl in Verträgen nach VOB/B, aber eben auch im
BGB-Vertrag anmelden, auch wenn Sie in letzterem den Begriff explizit wohl
nicht finden werden. Es ist nicht unbedingt nötig, auf dem Schreiben
Paragraphen zu nennen, daher ist es auch egal, auf welches Regelwerk Sie sich
beziehen. Wichtig ist nur, dass Sie die Spielregeln genauestens einhalten:
* inhaltlich konkret
* unverzüglich
* schriftlich
* auf jeden Fall an den AG
Die entsprechenden Paragraphen finden Sie hier:
Und hier noch ein Schreiben zur Bedenkenanmeldung:
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Die Blogartikel zu den verschiedenen Themen finden Sie übrigens unter https://tom-kett.de/blog/
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nun mal Standard)!
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