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Bauhelden – DER Handwerkerpodcast

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    Bauhandwerkersicherung – So schützen Sie sich gegen Zahlungsausfall des AG

    Grundsätzlich:

    Die Bauhandwerkersicherung (BHS) dient dazu, den Handwerker vor
    Zahlungsausfällen des Bauherrn zu schützen. Dazu kann er vom AG Sicherheit
    verlangen, die den Vergütungsanspruch absichert, egal ob VOB- oder BGB-Vertrag.

    Wird leider in der Praxis noch immer viel zu selten verwendet. Gerade weil
    Unternehmer häufig sehr stark in Vorleistung gehen müssen und das Risiko
    dadurch relativ hoch ist. Die BHS schütz gegen Insolvenz oder
    Zahlungsunfähigkeit des AG, außerdem eignet es sich gut als „Warnschuss“, weil
    dadurch erheblicher Druck auf den AG ausgeübt wird: Möglichkeit zur Kündigung
    oder Arbeitseinstellung.

    Im Detail:

    1.   Wann?

    AN kann schon VOR Beginn der Ausführung oder zu einem beliebigen Zeitpunkt
    Sicherheiten für die Vorleistungen inkl. Nebenforderungen (10% für z.B. Zinsen,
    Anwaltskosten usw..) verlangen, egal ob VOB/B oder BGB.

    Ich könnte also z.B. erstmal abwarten, wie sich der Bau entwickelt, die
    Höhe kann ich auch nach unten frei variieren – Obergrenze ist nur der
    voraussichtlich Gesamt-Vergütungsanspruch.

    2.   Die Höhe der
    Sicherheitsleistung bemisst sich nach Vergütungsanspruch zum Zeitpunkt des
    Verlangens. Also vor Beginn, gleich nach Vertragsschluss: Angebotssumme
    (Pauschal oder Einheitspreisangebot). Während Bauvorhaben: noch verbleibende
    Restsumme zuzüglich 10% für evtl. Nebenforderungen!

    3.    Es handelt sich
    um einen gesetzlichen Anspruch (kann auch gerichtlich eingeklagt werden!), muss
    also vorher nicht vereinbart werden und kann auch in z.B. AGB oder durch
    Individualabrede nicht ausgeschlossen werden!

    4.    Es geht noch
    weiter: ich als AN kann auch nicht aktiv auf BHS verzichten – z.B. falls ich
    nur den Auftrag bekommen, wenn ich die Verzichtserklärung unterschreibe

    5.    Es kommt auch
    nicht auf Gegenforderungen des AG an, z.B. behauptete Mängel – außer sie sind
    rechtskräftig gerichtlich festgestellt, Vertragsstrafe etc…

    6.   Form des Verlangens:

    Nicht vorgeschrieben, aber es empfiehlt sich natürlich nachweisbar schriftlich

    Konkreten Betrag auf jeden Fall benennen

    unbedingt Fristsetzung (min. 7 WT bis zu max. 3 Wochen scheint
    „angemessen“)

    7.   Form der Sicherheit:

    Üblich Bürgschaft einer Bank oder Versicherung, es geht aber auch
    Hinterlegung von Geld, Wertpapieren, Hypothek an Grundstück….AG hat die Wahl

    8.    Kosten der
    Sicherheit: muss AN tragen, die tatsächlich entstandenen Kosten (Nachweis
    erforderlich!), Höchstgrenze allerdings 2% der Höhe der gestellten Sicherheit
    pro Jahr

    9.    Falls AG
    verweigert, kann ich Leistung verweigern oder sogar kündigen (entspricht dann
    „freier“ Kündigung), beides muss – im Ggs. zum „Normalfall“ – zwar nicht
    angekündigt werden, es empfiehlt sich aber, um ganz sicher zu

    Grauzonen:

    ·     Nur
    für „Bauvertrag“ (§650 a) 

    ·     Bauwerk:
    nicht nur das Gebäude, sondern jede unbewegliche Sache, die mit dem Erdboden
    verbunden ist, also auch Mauerarbeiten, Kanal, Innenausbau…

    ·     Nicht:
    bewegliche Teile, wie Möbel…schon: Kachelofen, Einbauküche

    ·     Instandhaltungs-
    oder Wartungsarbeiten, sofern sie für das Gebäude von wesentlicher Bedeutung
    sind, Heizung, Brandmelder…

    Ausnahmen:

    ·     Öffentl.
    AG und öffentl. Rechtl. Sondervermögen (Stiftungen, Rundfunkanstalten….), weil
    die nicht Pleite gehen

    ·     Bauträgervertrag

    ·     Verbraucher-Bauvertrag

    FAZIT:

    Gutes Mittel, sich gegen sperrige AG zu wehren und die eigene Existenz zu
    sichern! 
    Die entsprechenden Links finden Sie hier:
    §650f BGB

    Für Themenwünsche und Anregungen:

    seminare@tom-kett.de, jede Mail wird
    beantwortet! 

    Die Blogartikel zu den verschiedenen Themen finden Sie übrigens unter https://tom-kett.de/blog/

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    selber schon gelesen und finde Sie – jedes auf seine Weise – äußerst hilfreich
    und praxistauglich!

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    Natürlich bleibt der Preis für SIE genau  GENAU GLEICH, lediglich Amazon verdient ein
    bisschen weniger. Ich freue mich dafür umso mehr über eine Unterstützung
    für meine Arbeit…dankeschön!

    VOB
    Gesamtausgabe 2019: Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (DIN
    1960), Teil B (DIN 1961), Teil C (ATV)

    VOB
    für Bauleiter: Erläuterungen, Praxisbeispiele, Musterbriefe

    Rechtssichere
    Musterbriefe zur VOB/B: für Auftraggeber und Auftragnehmer vor, während und
    nach der Bauzeit (Beuth Praxis)

    VOB
    im Bild – Hochbau- und Ausbauarbeiten: Abrechnung nach der VOB 2019

    VOB
    im Bild – Tiefbau- und Erdarbeiten: Abrechnung nach der VOB 2019

    Bauleiter-Handbuch
    Auftragnehmer: Praxisbeispiele, Checklisten, Musterbriefe, Aufgaben des
    Bauleiters

    Zeitmanagement
    für Bauleitende: Mittel und Wege der Zeitplanung und Selbstorganisation –
    Zeitgewinn durch Führungstechniken – Stressbewältigung (Kontakt & Studium)

    Bauleiter
    Geschenk für die Baustelle #1 T-Shirt

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    Geschenk für die Baustelle #2 T-Shirt

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    Bestätigungsschreiben – Sorgfalt & Schnelligkeit zählen!

    Bestätigungsschreiben werden ständig verschickt, aber wissen Sie auch,
    welche Gefahren u.U. lauern?

    Grundsätzliche Unterscheidung:

    1.   1. Auftragsbestätigung:

    AG oder AN bestätigen das Zustandekommen eines Vertrages.

    a)    AN
    hat (rechtsverbindliches) Angebot abgegeben, der AG schickt
    „Auftragsbestätigung“ und nimmt damit praktisch das Angebot an – damit wird
    also erst der Vertrag geschlossen

    b)   AN
    hat Angebot gemacht, AG hat schriftlich angenommen. Jetzt schickt AN noch einmal
    zur Dokumentation (z.B. zu Beweiszwecken) vorsorglich eine
    „Auftragsbestätigung“. Die wäre aber eigentlich gar nicht nötig, weil der
    Vertrag ja eh zustande gekommen ist.

      2.  Kaufmännisches Bestätigungsschreiben

    Voraussetzungen:

    a)   Muss
    zwischen Kaufleuten geschlossen werden (z.B. mit Architekt, öffentl.
    Auftraggeber…), also wenn beide Seiten „zu geschäftlichen Zwecken“ handeln.
    Gilt in keinem Fall beim privaten Häuslebauer

    b)   Dient
    dazu, eine vorher mündliche getroffene Absprache noch einmal rechtsverbindlich
    festzuhalten. Seit neuestem gilt das auch für Verhandlungsprotokolle.

    Bsp. 1: Besprechung auf der Baustelle über
    Nachtrag

    Bsp. 2: sie verhandeln über die
    Gewährleistungsdauer in einem Auftrag und einigen sich auf die nach BGB
    üblichen 5 Jahre. Im darauf folgenden Protokoll stehen allerdings 6 Jahre….

    Spielregeln:

    Sie müssen innerhalb von max. 3-5 Tagen widersprechen, sonst gilt Ihr
    Schweigen als Zustimmung und eine neue Vereinbarung kommt jetzt zustande!

     Bei der Gelegenheit: auf rechtssichere Zustellung achten!


    Die entsprechenden Links finden Sie hier:

    §346 HGB

    Wikipedia


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    Bedenken anmelden – Grauzone oder unerlässlich?

    Bedenken – was heißt das eigentlich?

    Gibt mir der AG (oder sein Planer, Bauleiter etc…) Anweisungen zur Art
    der Ausführung, die meiner Meinung nach gegen z.B. die allg. anerkannten Regeln
    der Technik (z.B. aktuelle DIN-Normen) verstoßen, muss ich ihm zwingend
    mitteilen, warum ich gegen diese Ausführung Bedenken habe und darf zunächst
    nicht mit der Ausführung beginnen! Würde ich kommentarlos mit den Arbeiten
    loslegen, hafte ich  u.U. in vollem Umfang für die aus dem
    „Pfusch“ entstehenden Mängel.

    Wenn ich allerdings bei meiner Bedenkenanmeldung alles richtig mache und
    der AG trotzdem auf die (fehlerhafte) Ausführung besteht, habe ich sehr gute
    Chancen, aus der Haftung für spätere Schäden zu kommen.

    Gleiches gilt auch für mangelhafte, vom AG gelieferte Baustoffe,
    Vorleistung anderer Unternehmer, aber auch die Sicherung gegen
    Unfallgefahren….

    Bedenken können Sie sowohl in Verträgen nach VOB/B, aber eben auch im
    BGB-Vertrag anmelden, auch wenn Sie in letzterem den Begriff explizit wohl
    nicht finden werden. Es ist nicht unbedingt nötig, auf dem Schreiben
    Paragraphen zu nennen, daher ist es auch egal, auf welches Regelwerk Sie sich
    beziehen. Wichtig ist nur, dass Sie die Spielregeln genauestens einhalten:

    * inhaltlich konkret

    * unverzüglich

    * schriftlich

    * auf jeden Fall an den AG

    Die entsprechenden Paragraphen finden Sie hier:

    VOB/B
    §13

    VOB/B
    §4

    BGB §633

    Und hier noch ein Schreiben zur Bedenkenanmeldung:

    Bedenken

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    Miniserie Teil 8: Serienfinale und Ausblick

    Dies ist der 8. und damit vorerst letzte Teil der Mininserie zum
    BGB-Mustervertrag, wie er vom 
    ZDB (Zentralverband deutsches Baugewerbe) oder dem Eigentümerverband
    Haus & Grund
     empfohlen
    wird. 

    Den kostenlosen Download finden Sie z.B. beim ZDB hier. 

    In dieser Folge beziehe ich mich wieder auf den
    „Einzelgewerk/Handwerkervertrag“.

     Die einzelnen, wichtigen Punkte des Mustervertrags sind nun recht
    ausführlich beschrieben worden und ich werde in den kommenden Folgen thematisch
    in die VOB/B einsteigen. Angedacht ist zunächst eine Reihe von Folgen zu den
    wichtigsten Schreiben, die Ihnen den Baustellenalltag vereinfachen werden und
    auch am häufigsten in der Praxis vorkommen.

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    Miniserie Teil 7: Sicherheitsleistung oder Bauhandwerkersicherung – was gilt für wen?

    Dies ist Teil 7 der Mininserie zum BGB-Mustervertrag, wie er vom ZDB (Zentralverband
    deutsches Baugewerbe) oder dem 
    Eigentümerverband
    Haus & Grund
     empfohlen
    wird. 

    Den kostenlosen Download finden Sie z.B. beim ZDB hier. 

    In dieser Folge beziehe ich mich wieder auf den
    „Einzelgewerk/Handwerkervertrag“.

     In dieser Folge geht es gleich 2mal um die Sicherheitsleistung. 

    Zum einen um die Sicherheiten, die die Bauherrenschaft vom Unternehmer
    verlangen kann, also z.B. Vertragserfüllungssicherheit oder
    Gewährleistungssicherheit. Die verschiedenen Möglichkeiten finden Sie u.a.
    im 
    BGB §§232 bis 240, aber auch in
    der 
    VOB/B §17.

    Zum anderen wollen wir uns mit der Bauhandwerkersicherung beschäftigen, bei
    der vor allem dem Unternehmer starke Rechte eingeräumt werden. Ein viel zu
    wenig bekanntes Verteidigungsmittel gegen schwarze Schafe in der
    Bauherrenschaft, 
    BGB §650f.

    Für noch mehr Infos zur Bauhandwerkersicherung und auch Formulare zum
    kostenlosen Download sehen Sie doch mal nach bei https://rs-fachverband.de/download/Bauhandwerkersicherung_-650f-BGB.pdf

    Natürlich kommen in dieser Folge wieder Praxisbeispiele aus eigener
    Erfahrung oder von Seminarteilnehmern nicht zu kurz!
     

    Die passenden, ausführlichen Blogartikel finden Sie übrigens unter https://tom-kett.de/blog/

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