Bauhandwerkersicherung – So schützen Sie sich gegen Zahlungsausfall des AG

Grundsätzlich:

Die Bauhandwerkersicherung (BHS) dient dazu, den Handwerker vor
Zahlungsausfällen des Bauherrn zu schützen. Dazu kann er vom AG Sicherheit
verlangen, die den Vergütungsanspruch absichert, egal ob VOB- oder BGB-Vertrag.

Wird leider in der Praxis noch immer viel zu selten verwendet. Gerade weil
Unternehmer häufig sehr stark in Vorleistung gehen müssen und das Risiko
dadurch relativ hoch ist. Die BHS schütz gegen Insolvenz oder
Zahlungsunfähigkeit des AG, außerdem eignet es sich gut als „Warnschuss“, weil
dadurch erheblicher Druck auf den AG ausgeübt wird: Möglichkeit zur Kündigung
oder Arbeitseinstellung.

Im Detail:

1.   Wann?

AN kann schon VOR Beginn der Ausführung oder zu einem beliebigen Zeitpunkt
Sicherheiten für die Vorleistungen inkl. Nebenforderungen (10% für z.B. Zinsen,
Anwaltskosten usw..) verlangen, egal ob VOB/B oder BGB.

Ich könnte also z.B. erstmal abwarten, wie sich der Bau entwickelt, die
Höhe kann ich auch nach unten frei variieren – Obergrenze ist nur der
voraussichtlich Gesamt-Vergütungsanspruch.

2.   Die Höhe der
Sicherheitsleistung bemisst sich nach Vergütungsanspruch zum Zeitpunkt des
Verlangens. Also vor Beginn, gleich nach Vertragsschluss: Angebotssumme
(Pauschal oder Einheitspreisangebot). Während Bauvorhaben: noch verbleibende
Restsumme zuzüglich 10% für evtl. Nebenforderungen!

3.    Es handelt sich
um einen gesetzlichen Anspruch (kann auch gerichtlich eingeklagt werden!), muss
also vorher nicht vereinbart werden und kann auch in z.B. AGB oder durch
Individualabrede nicht ausgeschlossen werden!

4.    Es geht noch
weiter: ich als AN kann auch nicht aktiv auf BHS verzichten – z.B. falls ich
nur den Auftrag bekommen, wenn ich die Verzichtserklärung unterschreibe

5.    Es kommt auch
nicht auf Gegenforderungen des AG an, z.B. behauptete Mängel – außer sie sind
rechtskräftig gerichtlich festgestellt, Vertragsstrafe etc…

6.   Form des Verlangens:

Nicht vorgeschrieben, aber es empfiehlt sich natürlich nachweisbar schriftlich

Konkreten Betrag auf jeden Fall benennen

unbedingt Fristsetzung (min. 7 WT bis zu max. 3 Wochen scheint
„angemessen“)

7.   Form der Sicherheit:

Üblich Bürgschaft einer Bank oder Versicherung, es geht aber auch
Hinterlegung von Geld, Wertpapieren, Hypothek an Grundstück….AG hat die Wahl

8.    Kosten der
Sicherheit: muss AN tragen, die tatsächlich entstandenen Kosten (Nachweis
erforderlich!), Höchstgrenze allerdings 2% der Höhe der gestellten Sicherheit
pro Jahr

9.    Falls AG
verweigert, kann ich Leistung verweigern oder sogar kündigen (entspricht dann
„freier“ Kündigung), beides muss – im Ggs. zum „Normalfall“ – zwar nicht
angekündigt werden, es empfiehlt sich aber, um ganz sicher zu

Grauzonen:

·     Nur
für „Bauvertrag“ (§650 a

·     Bauwerk:
nicht nur das Gebäude, sondern jede unbewegliche Sache, die mit dem Erdboden
verbunden ist, also auch Mauerarbeiten, Kanal, Innenausbau…

·     Nicht:
bewegliche Teile, wie Möbel…schon: Kachelofen, Einbauküche

·     Instandhaltungs-
oder Wartungsarbeiten, sofern sie für das Gebäude von wesentlicher Bedeutung
sind, Heizung, Brandmelder…

Ausnahmen:

·     Öffentl.
AG und öffentl. Rechtl. Sondervermögen (Stiftungen, Rundfunkanstalten….), weil
die nicht Pleite gehen

·     Bauträgervertrag

·     Verbraucher-Bauvertrag

FAZIT:

Gutes Mittel, sich gegen sperrige AG zu wehren und die eigene Existenz zu
sichern! 
Die entsprechenden Links finden Sie hier:
§650f BGB

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Die Blogartikel zu den verschiedenen Themen finden Sie übrigens unter https://tom-kett.de/blog/

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im Bild – Hochbau- und Ausbauarbeiten: Abrechnung nach der VOB 2019

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